Dr. Gabriele Zell26. Oktober 20235 Min. Lesezeit
Referenz: EU-Verordnung DVO 2019/947, Artikel 2 Begriffsbestimmungen, Punkte 7/8.
Betrieb in direkter Sicht (VLOS)
In dieser UAS-Betriebsart ist der Fernpilot in der Lage, einen ununterbrochenen und nicht unterstützten Sichtkontakt mit dem unbemannten Luftfahrzeug aufrechtzuerhalten. Dadurch kann er dessen Flugweg so steuern, dass Kollisionen mit anderen Luftfahrzeugen, Menschen und Hindernissen vermieden werden.
Der Begriff „ununterbrochen" ist hierbei wichtig: Wenn der Pilot auf das Kontrolldisplay der Drohne schaut und die direkte Sicht unterbricht, befindet er sich bereits in BVLOS. Dies geschieht schnell — zum Beispiel bei der optischen oder thermischen Inspektion von Photovoltaik-Anlagen.
Betrieb außerhalb direkter Sicht (BVLOS)
Diese UAS-Betriebsart wird nicht in VLOS durchgeführt. Wird ein Flug, der eigentlich in die spezielle Kategorie (BVLOS) gehört, in der offenen Kategorie (VLOS) durchgeführt, erlischt die Haftpflichtversicherung der Drohne.
Darüber hinaus gilt dieses Vorgehen als gefährlicher Eingriff in den Luftverkehr (§ 315 StGB) und wird mit einer Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 10 Jahren geahndet. Verstöße gegen das LuftVG, die LuftVO oder die EU DVO 2019/947 werden mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 EUR geahndet.
Haftung in Unternehmen
Es wird nicht nur der verantwortliche Pilot haftbar gemacht, sondern gemäß Luftrecht auch der Vorgesetzte, der den Flug angeordnet hat — zum Beispiel Abteilungsleiter, Flugbetriebsleiter oder Schulungsleiter. Zusätzlich ist auch der Geschäftsführer in der Haftung, weil er seiner Aufsichts- und Fürsorgepflicht nicht nachgekommen ist.
Vielen Firmen ist nicht bekannt, welches finanzielle bzw. haftungsrechtliche Risiko besteht.
Lösung: Schulung für die spezielle Kategorie
Mit unserem Schulungsprogramm für die spezielle Kategorie (BVLOS) können Sie Ihre Flüge sicher und gesetzeskonform durchführen. Für weitere Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.
