OPEN · EU 2019/947

Offene Kategorie — wann reicht der Drohnenführerschein?

Für viele Standardflüge in Sichtweite mit zertifizierten Drohnen (C0–C4) ist keine behördliche Betriebsgenehmigung erforderlich — aber Schulung, Versicherung und Registrierung gelten trotzdem.

  • CE-Kennzeichnung und Risikoklasse C0–C4
  • Unterkategorien A1, A2, A3 mit Abstandsregeln
  • Kein LBA-Antrag für typische OPEN-Szenarien
  • A2- oder STS-Schulung je nach Drohne und Einsatz
  • Abgrenzung: sobald BVLOS oder >120 m → Specific-Kategorie
Drohne über landwirtschaftlicher Fläche in Sichtweite

EU 2019/947 · LBA · LUC · DSGVO · Server DE

Was ist die Offene Kategorie?

Die offene Kategorie (OPEN) umfasst Flüge mit geringem Risiko nach EU-DVO 2019/947. Voraussetzungen:

  • Drohne mit CE-Kennzeichnung (Klasse C0–C4)
  • Flug in Sichtweite (VLOS) unter 120 m Höhe
  • Einhaltung der Unterkategorie A1, A2 oder A3 (Abstände zu Menschen und Siedlungen)
  • Registrierung als Betreiber beim LBA (ab C1)
  • Haftpflichtversicherung und passende Fernpiloten-Berechtigung (A1/A3, A2 oder STS)

Wann ist OPEN nicht mehr ausreichend?

Sobald Ihr Szenario BVLOS, schwerere Systeme, belebte Umgebung oder wiederkehrende Automatisierung erfordert, wechseln Sie in die Specific-Kategorie — ab SAIL I–II oder höher. Nutzen Sie den Genehmigungs-Finder für eine erste Einordnung.